Gesetze

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§ 103i FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Sechster Teil – Freiwilliger Landtausch

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 103i FlurbG

Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.