§ 103e FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Sechster Teil – Freiwilliger Landtausch
§ 103e FlurbG
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.