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§ 23 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 FlaggenRG

Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden

  1. 1.
    die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
  2. 2.
    die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

gleichbehandelt.