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Abschnitt 4 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Titel: Anordnung über die deutschen Flaggen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggAO
Gliederungs-Nr.: 1130-7
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 4 FlaggAO

Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.