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§ 10 FischEtikettG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FischEtikettG
Gliederungs-Nr.: 7847-25
Normtyp: Gesetz

§ 10 FischEtikettG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.