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§ 90 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 90 FhG – Dienstherrenwechsel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Fachhochschule in die Rechte und Pflichten aus den zum Land bestehenden Beschäftigungsverhältnissen des bei ihr beschäftigten Personals unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes ein, sofern diese ihre Zustimmung hierzu erteilen.

(2) Die an der Fachhochschule tätigen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Rektorin/des Rektors, der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors und der Professorinnen und Professoren treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst der Fachhochschule über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt; die Fachhochschule bestätigt den Beamtinnen und Beamten schriftlich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Auf die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten findet die im Bereich der Fachhochschule geltenden Vorschriften Anwendung. Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen.