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§ 81 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 9 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 81 FhG – Fachaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) In Auftragsangelegenheiten unterliegt die Fachhochschule der Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Es sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft der Fachhochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der Fachhochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen der Fachhochschule eingegriffen wird, soll das Ministerium nur erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner ihm dies geboten erscheinen lassen.

(3) Kommt die Fachhochschule innerhalb einer gesetzten Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Fachhochschule das Erforderliche veranlassen. Bei Gefahr im Verzug kann es die Befugnisse der Fachhochschule selbst ausüben.