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§ 74 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 74 FhG – Fachschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen fachlichen Belange der Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer verwandter Studiengänge zu vertreten.

(2) Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere die Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben, der Beschlussfassung und der Amtszeit der Organe sowie der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaft festzulegen.