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§ 68 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 1 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 68 FhG – Förderung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Förderung und Unterstützung von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei dem Erwerb derjenigen zusätzlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, ist Aufgabe des für die Fachhochschule eingerichteten Studienkollegs. Die Bewerberin/Der Bewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er diese Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise einer/einem Dritten übertragen werden, sofern, diese/dieser die angemessene Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.