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§ 66 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 1 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 66 FhG – Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind und ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des für die Fachhochschule eingerichteten Studienkollegs. Das Verfahren zur Feststellung der sprachlichen und fachlichen Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, regeln die Studienordnungen dieser Studiengänge.