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§ 6 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 FhG – Fachhochschulentwicklungsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats den Fachhochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebotes. Der Fachhochschulentwicklungsplan enthält auch eine Darstellung über die personelle Entwicklung der Fachhochschule. Der Fachhochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.