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§ 55 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 55 FhG – Prüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt wird.

(2) Prüfungen können in Abschnitte geteilt und studienbegleitend abgenommen werden. § 51 Abs. 2 gilt für Prüfungsleistungen entsprechend. Soweit in der Prüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen.

(3) Prüfungen werden von Professorinnen und Professoren, von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der berufliche Praxis erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Bei mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(5) Die Begutachtung von Abschlussarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein, die von sonstigen Studienarbeiten und Prüfungsleistungen spätestens nach acht Wochen.

(6) Studierende desselben Fachgebietes sollen bei mündlichen Prüfungen anwesend sein können, soweit keine Kandidatin/kein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.