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§ 42 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 2 – Sonstiges wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 FhG – Lehrbeauftragte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbständig wahr.

(2) Die Hochschulleitung regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung. Die Anrechnung der durch einen Lehrauftrag entstehenden Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schließt die Zahlung einer Vergütung aus.

(3) Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.