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§ 41 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 2 – Sonstiges wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 FhG – Gastprofessorinnen und Gastprofessoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen, die gastweise an der Fachhochschule tätig sind, bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die Hochschulleitung auf Antrag des Fachbereichs, in dem die Gastprofessorin/der Gastprofessor tätig werden soll.