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§ 37 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 FhG – Nebentätigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Professorinnen und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.

(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat Nebentätigkeiten im Sinne von § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) in der jeweils geltenden Fassung vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.

(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 84 bis 91 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule. Für die Regelungen, die im Einzelnen Gegenstand der Rechtsverordnung sein können, gilt § 40 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes.