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§ 26 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 FhG – Studiengangsleiterin/Studiengangsleiter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der dem Fachbereich zugeordneten Fachschaftsräte (§ 74 Abs. 2) aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren, soweit sie sich nicht in der Probezeit befinden, eine Studiengangsleiterin/einen Studiengangsleiter. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung der Fachbereichsleitung die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des Fachbereichs wahr. Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach § 25 Abs. 2 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Sie/Er erstattet dem Fachbereichsrat den Bericht zur Lehre gemäß, § 61 und stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit der für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher.

(3) Die Organisation von interdisziplinären Lehrangeboten erfolgt durch eine verantwortliche Studiengangsleiterin/einen verantwortlichen Studiengangsleiter, die/der von einem gemeinsamen Ausschuss der betroffenen Fachbereiche nach § 27 Abs. 5 bestimmt wird. Die verantwortliche Studiengangsleiterin/Der verantwortliche Studiengangsleiter übernimmt die Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehrangebots.

(4) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter berichtet der Fachbereichsleitung und dem Fachbereichsrat über ihre/seine Arbeit.

(5) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter ist von ihren/seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu entlasten.