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§ 23 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 FhG – Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 ernennt die Rektorin/der Rektor eine Frauenbeauftragte und eine Vertreterin für die Frauenbeauftragte. Dem Beirat für Frauenfragen gehören Vertreterinnen der Mitgliedergruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 an. Der Beirat kann Ausschüsse bilden, denen auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Beirates sind. Der Beirat unterstützt die Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Frauenbeauftragte unterstützt und berät die Hochschulleitung und die übrigen zuständigen Stellen der Fachhochschule in allen Gleichstellungsfragen. Sie ist Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich gemeinsam mit dem Beirat für Frauenfragen an der Erstellung von Frauenförderplänen gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes durch die Fachhochschule sowie an Plänen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Fachhochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.

(3) Die Organe und Einrichtungen der Fachhochschule haben die Frauenbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von Frauenförderplänen und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kollegialorgane und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen, teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Fachhochschule. Wenn sie und ihre Vertreterin an einer Sitzung nicht teilnehmen können, kann die Frauenbeauftragte vorrangig aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats für Frauenfragen eine Terminvertreterin beauftragen.

(4) Frauen die an der Fachhochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligung erfahren haben oder befürchten, können sich an die Frauenbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Frauenbeauftragten zur Stellungnahme verpflichtet. Sie kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.

(5) Die Frauenbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Stellung zu den von der Fachhochschule gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Fachhochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Fachhochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(6) Die Frauenbeauftragte ist aus dem Kreis der Mitglieder der Fachhochschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zu wählen. Sie wird vom Beirat für Frauenfragen für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist dienstliche Tätigkeit. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstpflichten angemessen zu entlasten.

(7) Im übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.