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§ 20 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 FhG – Senat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die gesamte Fachhochschule betreffen. Er ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Fachhochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zur Rahmenprüfungsordnung sowie zu den Ordnungen der Fachbereiche,
  2. 2.
    die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln (§ 78 Abs. 1 Satz 3), und für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds (§ 78 Abs. 3 Satz 2),
  3. 3.
    die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs und der Festsetzung der Zulassungszahlen,
  4. 4.
    die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der angewandten Forschung einschließlich der Schwerpunktbildung im Rahmen der Vorgaben des Fachhochschulentwicklungsplans,
  5. 5.
    die Beschlussfassung über den Fachhochschulentwicklungsplan der Hochschulleitung (§ 6),
  6. 6.
    die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Fachhochschule.

Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Der Senat beaufsichtigt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierbei ist er insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung (§ 17),
  2. 2.
    die Beratung des Rechenschaftsberichts der Hochschulleitung (§ 16 Abs. 3 Satz 4) und deren Entlastung,
  3. 3.
    die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages.

Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Senat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung.

(3) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.
    die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. 2.
    gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
  3. 3.
    die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und eine Vertreterin/ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.

(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.