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§ 2 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FhG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördert die berufliche Selbständigkeit und entwickelt berufsvorbereitende Angebote. Sie führt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie für die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden in die Praxis erforderlich sind (angewandte Forschung). In diesem Rahmen dient die Fachhochschule der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und fördert den Wissens- und Technologietransfer.

(2) Die Fachhochschule dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.

(3) Die Fachhochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Die Fachhochschule fördert die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden in die gesellschaftliche und betriebliche Praxis sowie den Austausch und die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerschaft, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Die Fachhochschule kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(5) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Studierender. Sie fördert in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(6) Die Fachhochschule leistet praktische Dienste, die mit ihren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Beratungen und Untersuchungen.

(7) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen.

(8) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; dies gilt vor allem für die Beziehungen zu französischen und luxemburgischen Hochschulen. Die Fachhochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ihrer ausländischen Mitglieder.

(9) Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.