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§ 10 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 FhG – Grundordnung und sonstige Ordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder eine Regelung von Organisation und Verfahren den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht. In der Grundordnung können etwaige von der Fachbereichsstruktur abweichende Organisationsstrukturen, für die die §§ 24 bis 27 entsprechend gelten, vorgesehen werden.

(2) Die Fachhochschule erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ordnungen. Die Gremien können sich Geschäftsordnungen geben.

(3) Die Ordnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind zu veröffentlichen.