§ 84 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen
§ 84 FGG
1Gegen einen Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. 2Das Gleiche gilt von einem Beschluss, durch den eines der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.