§ 83 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen
§ 83 FGG
(1) Das Nachlassgericht kann im Falle des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments anhalten.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass jemand ein Testament in Besitz hat, zu dessen Ablieferung er nach § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so kann er von dem Nachlassgericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1 und der §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.