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§ 75 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 FGG

(1)

1Auf die Nachlasspflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 2Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts; das Nachlassgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des § 46 an ein anderes Nachlassgericht abgeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).