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§ 5 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FGG

(1) 1Besteht Streit oder Ungewissheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. 2Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

(1) Amtl. Anm.:

(2)

§ 5 Abs. 1: Satz 1 i.d.F.d. Art. VI Nr. 1 G v. 22.5.1910 S. 767; Bundesgerichtshof vgl. Art. 8 III Nr. 88 G v. 12.9.1950 300-6 (Übergang der Aufgaben des Reichsgerichts auf den Bundesgerichtshof)

(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).