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§ 164 FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 164 FGG

(1) 1In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. 2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.

(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).