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§ 56 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 4 – Förderung - Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 4 – Sperrfristen

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 56 FFG – Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

  1. 1.

    sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und

  2. 2.

    der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.