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Anlage 4 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (1)

(zu den §§ 11, 13 und 14)

Vorbemerkung:

  1. 1.

    Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

  2. 2.

    Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

  3. 3.

    Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

 Eignung oder bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Krankheiten, MängelKlassen A, A1, B, BE, M, S, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzFKlassen A, A1, B, BE, M, S, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6    
2.Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit    
2.1Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitigja
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E) sonst nein
-vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B
2.2Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitigja
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E) sonst nein
-wie 2.1
2.3Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend)neinnein--
3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
 
4.Herz- und Gefäßkrankheiten    
4.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein--
 -nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherjaausnahmsweise jaregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
4.2Hypertonie (zu hoher Blutdruck)    
4.2.1Bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHgneinnein--
4.2.2Bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHgjaja
wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen
NachuntersuchungenNachuntersuchungen
4.3Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)    
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja--
4.3.2Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungenja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
--
4.4Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt)    
4.4.1Nach erstem Herzinfarktja
bei komplikationslosem Verlauf
ausnahmsweise ja-Nachuntersuchung
4.4.2Nach zweitem Herzinfarktja
wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen
neinNachuntersuchung-
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen    
4.5.1In Ruhe auftretendneinnein--
4.5.2Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungenjaneinregelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen-
4.6Periphere Gefäßerkrankungenjaja--
5.Zuckerkrankheit    
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein--
5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
--
5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetikajaja
ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate
-Nachuntersuchung
5.4Mit Insulin behandelte Diabetikerjawie 5.3-regelmäßige Kontrollen
5.5Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10    
6.Krankheiten des Nervensystems    
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen-
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen-
6.3Parkinsonsche Krankheitja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
neinNachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren-
6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
neinNachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren-
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden    
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach 3 Monaten
ja
in der Regel nach 3 Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2    
6.6Anfallsleidenausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. 2 Jahre anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. 5 Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 JahrenNachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren
7.Psychische (geistige) Störungen    
7.1Organische Psychosen    
7.1.1akutneinnein--
7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachuntersuchungin der Regel Nachuntersuchung
7.2Chronische hirnorganische Psychosyndrome    
7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung
7.2.2schwerneinnein--
7.3Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein  
7.4Schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung    
7.4.1leichtja
wenn keine Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine Persönlichkeitsstörung
--
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)--
7.5Affektive Psychosen    
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein--
7.5.2nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja
wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein--
7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
neinregelmäßige Kontrollen-
7.6Schizophrene Psychosen    
7.6.1akutneinnein--
7.6.2nach Ablaufja
wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen--
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
8.Alkohol    
8.1Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein--
8.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
--
8.3Abhängigkeitneinnein--
8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
--
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel    
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)neinnein--
9.2Einnahme von Cannabis  --
9.2.1Regelmäßige Einnahme von Cannabisneinnein--
9.2.2Gelegentliche Einnahme von Cannabisja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
--
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein--
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein--
9.5nach Entgiftung und Entwöhnungja
nach einjähriger Abstinenz
ja
nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
9.6Dauerbehandlung mit Arzneimitteln    
9.6.1Vergiftungneinnein--
9.6.2Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein--
10.Nierenerkrankungen    
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein--
10.2Niereninsuffizienz in Dialysebehandlungja
wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5    
11.Verschiedenes    
11.1Organtransplantation    
 Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen    
11.2Schlafstörungen    
11.2.1unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeitnein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
nein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
  
11.2.2behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeitja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
Regelmäßige Kontrollen von TagesschläfrigkeitRegelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit
11.3Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamikneinnein  
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).