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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich1
  
1. Abschnitt 
Fernunterrichtsvertrag 
  
Rechte und Pflichten der Vertragschließenden2
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags3
Widerrufsrecht des Teilnehmers4
Kündigung5
Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen6
Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung7
Umgehungsverbot8
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen9
Ausschluss abweichender Vereinbarungen10
(weggefallen)11
  
2. Abschnitt 
Veranstaltung von Fernunterricht 
  
Zulassung von Fernlehrgängen12
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion12a
Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge13
Rücknahme und Widerruf14
Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge15
Werbung mit Informationsmaterial16
Vertreter, Berater17
Ergänzende Fernlehrgänge18
  
3. Abschnitt 
Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten 
  
Zentralstelle; Zulassungsentscheidung19
Auskunftspflicht20
Ordnungswidrigkeiten21
  
4. Abschnitt 
Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften 
  
(weggefallen)22
(weggefallen)23
(Änderung anderer Vorschriften)24
(Änderung anderer Vorschriften)25
Gerichtsstand26
Übergangsvorschrift27
(In-Kraft-Treten)28
1)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).