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§ 11 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FeiertG LSA – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 12 der Landesverfassung wird durch die §§ 4 und 5 eingeschränkt.