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§ 4 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,NW
Gliederungs-Nr.: 113
Normtyp: Gesetz

§ 4 FeiertG – Ausnahmen von Arbeitsverboten

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

  1. 1.

    Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;

  2. 2.

    die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;

  3. 3.

    unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

    1. a)

      zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,

    2. b)

      zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

    3. c)

      zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;

  4. 4.

    Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;

  5. 5.

    Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.