§ 3 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 FeiertG – Arbeitsverbote
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.