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Anlage 2 FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FBeitrV
Gliederungs-Nr.: 900-11-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 FBeitrV – Frequenznutzungsbeiträge für das Jahr 2002

12345
     
 Funkdienst/ FunkanwendungNutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in Euro)
Nr    
     
1Öffentlicher Mobilfunk   
     
1.1 D-, E-NetzeNetz163.667
     
1.2 BündelfunkKanal194
     
1.3 FunkrufKanal19.698
     
1.4 DatenfunkKanal1.960
     
2Rundfunkdienst   
     
2.1 Ton-Rundfunk  
     
2.1.1 LWZugeteilte Frequenz2.238
     
2.1.2 MWZugeteilte Frequenz1.506
     
2.1.3 KWZugeteilte Frequenz257
     
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz(1) 
     
2.1.4 UKWje angefangene 100 qkm22
     
2.2 Fernseh-Rundfunkje angefangene 100 qkm89
     
2.3 T-DABje angefangene 100 qkm131
     
3Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst   
     
3.1 koordinierungspflichtigefeste Funkanlagen einschließlichNormalfrequenz- undZeitzeichenfunkSendefunkanlage59
     
3.2 andere nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage3
     
4Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)   
     
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage13
     
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal64
     
  CB-FunkZuteilungsinhaber16
     
  Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ...
Rufempfängern
 
   bis zu 25
   bis zu 510
   bis zu 1019
   bis zu 5038
   bis zu 15076
   bis zu 400153
   bis zu 1.000306
   mehr als 1.000458
     
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ...
Rufempfängern
 
   bis zu 26
   bis zu 512
   bis zu 1025
   bis zu 5049
   bis zu 15098
   bis zu 400197
   bis zu 1.000295
   mehr als 1.000394
     
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und MeldeleitungenSendefunkanlage36
     
4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)Sendefunkanlage6
     
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Betrag
     
5Flugdienst   
     
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle272
     
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle34
     
6AmateurfunkdienstAmateurfunkstelleje Zulassung zurTeilnahme am Amateurfunkdienst4
     
7Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17
     
8Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage10
     
9Sonstige Funkanwendungen   
     
9.1 Demonstrations-FunkanlagenSendefunkanlage3
     
9.2 Versuchs-FunkanlagenZuteilung98
     
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage32
     
  DVB-T  
     
(1) Amtl. Anm.:
Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-len Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richt-linien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen er-rechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=(pi*R2)/36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km2.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landaus-breitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriel-len effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.