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§ 4 FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FBeitrV
Gliederungs-Nr.: 900-11-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 FBeitrV – Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen

(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.

(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Freqenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.