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§ 19 FAO - Bestellung der Ausschussmitglieder

Bibliographie

Titel
Fachanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FAO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für das jeweilige Fachgebiet zu führen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit der Ausgeschiedenen.