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§ 8 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 1 – Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 FAG M-V – Finanzausgleichsumlage  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 12 Absatz 4) die Ausgangsmesszahl (§ 12 Absatz 9) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird im kommunalen Finanzausgleich des Folgejahres bereitgestellt.

(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zur Mitte des Monats Dezember eines Jahres fällig. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.