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§ 23 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Finanzausgleich zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 FAG M-V – Kreisumlage (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Umlagegrundlagen sind

  1. 1.

    die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 Absatz 4,

  2. 2.

    im Jahr 2018 die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2017 zu 50 Prozent und die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2018 zu 50 Prozent, ab dem Jahr 2019 die Schlüsselzuweisungen des laufenden Jahres,

  3. 3.

    abzüglich der Finanzausgleichsumlage gemäß § 8 des laufenden Jahres.

(3) Bei der Berechnung der Kreisumlage für die großen kreisangehörigen Städte werden die Steuerkraftzahlen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf 91 Prozent gesenkt. Die Regelung nach Satz 1 wird im Abstand von zwei Jahren dahingehend überprüft, ob aufgrund von Veränderungen der Grunddaten zur Berechnung der Steuerkraftzahlen im Vergleich der großen kreisangehörigen Städte und kreisangehörigen Gemeinden Anpassungen erforderlich sind.

(4) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das Ministerium für Inneres und Europa kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln.

(5) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Gemeindeschlüsselzuweisungen und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Das Ministerium für Inneres und Europa kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln.