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§ 21 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 5 – Zuweisungen für besondere Bedarfe

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 FAG M-V – Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Aus den Zuweisungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird unter der Bezeichnung "Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern" (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.

(2) Der Aufbaufonds wird vom Ministerium für Inneres und Europa verwaltet. Zur Beratung des Ministeriums für Inneres und Europa wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das Ministerium für Inneres und Europa berufen. Das Ministerium für Inneres und Europa kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, für den Aufbaufonds weitere Kapitalmarktmittel für die Vergabe von Darlehen nach Absatz 4 aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen, die Zins- und Tilgungsleistungen aus gewährten Darlehen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Kreditmittel auf Grundlage des § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig. Das Ministerium für Inneres und Europa kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen. Soweit die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel für die Deckung von Verbindlichkeiten nicht ausreichen, können die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und g bereitgestellten Mittel, soweit sie nicht im "Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds" gebunden sind, in besonderen Ausnahmefällen übergangsweise in Anspruch genommen werden.

(4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften. Auf Antrag können Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände aus dem Aufbaufonds erhalten:

  1. 1.

    Zinshilfen und Darlehen für investive Maßnahmen und

  2. 2.

    Zinshilfen und Darlehen für Umschuldungen sowie in besonderen Ausnahmefällen auch Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen entstehen.

Kreisangehörige Gemeinden und Ämter, die sich nach § 1 des Gemeinde-Leitbildgesetzes freiwillig zusammenschließen, können zur Förderung ihrer Zukunftsfähigkeit einen Zuschuss (Fusionszuweisung) erhalten. Näheres regelt das Gemeinde-Leitbildgesetz.

(5) Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum werden aus dem Aufbaufonds ab dem Jahr 2018 jährlich bis zu 20 000 000 Euro entnommen.

(6) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.

(7) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an den Aufbaufonds in Höhe von 50.000.000 Euro. Die zusätzlichen Mittel dienen bis Ende 2016 der anteiligen Förderung von Eigenanteilen zur Kofinanzierung kommunaler Investitionen und sind unter der Bezeichnung "Kommunales Kofinanzierungsprogramm" gesondert auszuweisen und zu bewilligen. Sie werden als zweckgebundene Zuschüsse auf Antrag besonders strukturschwachen kommunalen Körperschaften gewährt. Es ist ein interministerielles Beratungsgremium unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Europa, an dem die Förderressorts und das Finanzministerium beteiligt sind, einzurichten (Vergaberat), das über die Vergabe der Mittel votiert. Näheres zur Ausgestaltung des "Kommunalen Kofinanzierungsprogramms" wie Förderziele und -inhalte, Vergabekriterien, Förderquoten und das Zuwendungsverfahren sind in einer Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Europa im Benehmen mit dem Finanzministerium zu regeln. Für das "Kommunale Kofinanzierungsprogramm" gelten die Bestimmungen in Absatz 3 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Zuweisung des Landes nach Satz 1 die Kreditaufnahme des Aufbaufonds nicht erhöht.