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§ 20 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 5 – Zuweisungen für besondere Bedarfe

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 FAG M-V – Sonderbedarfszuweisungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel auf Antrag Zuweisungen gewähren

  1. 1.

    für Investitionen, soweit sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, und

  2. 2.

    für nicht investive Zwecke, nur soweit dies zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses notwendig ist.

Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere auch solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- bzw. Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.

(2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das Ministerium für Inneres und Europa im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250.000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa unterrichtet den nach § 30 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel.