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§ 13 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 2 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 FAG M-V – Schlüsselzuweisungen an Landkreise  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Sie werden nach der Umlagekraft der Landkreise berechnet.

(2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für jeden Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft (Umlagekraftmesszahl) und seinem auf die Einwohner und die Gebietsfläche des Landkreises errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl).

(3) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise werden auf Grundlage des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres aus den Umlagegrundlagen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 ermittelt.

(4) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird durch die Vervielfachung der Einwohnerzahl des Landkreises nach Satz 2 mit dem nach Satz 3 zu ermittelnden Grundbetrag berechnet. Die für die Landkreise zu Grunde zu legende Einwohnerzahl ergibt sich aus der Addition von 73 Prozent der Einwohnerzahl mit 27 Prozent der in Einwohnerzahlen je Landkreis umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Schlüsselmasse (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) aufgebraucht wird.

(5) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen eines Landkreises wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl ermittelt. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.