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§ 9 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → C. – Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 9 FAG – Steuerkraftmesszahl des Landkreises

Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Absatz 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht; (1)

  2. 2.

    der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 der Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018 vom 8. Mai 2019 (GBl. S. 154) sind der Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 31,48 Prozent zugrunde zu legen.