Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
3. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 33 FAG – Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
(1) Die Zuweisungen nach
- 1.
den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29a bis 29c, § 29e und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,
- 2.
§ 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,
- 3.
- 4.
§ 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,
- 5.
§ 29d werden am 10. Dezember
fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.
(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.