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§ 32 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 32 FAG – Festsetzung, Berichtigung

(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.

(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.

(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.