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§ 30 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 30 FAG – Einwohnerzahl

(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl

  1. 1.

    der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,

  2. 2.

    der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,

  3. 3.

    der in den zentralen Aufnahmestellen nur Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,

  4. 4.

    der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

zu drei Vierteln und

  1. 5.

    der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs

hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.

(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.