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§ 29d FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → H. – Kinderbetreuung

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 29d FAG – Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern

Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.