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§ 20 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → B. – Fremdenverkehrslastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 20 FAG – Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden

Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen

  1. 1.

    in Heilbädern 2-fach,

  2. 2.

    in heilklimatischen Kurorten, Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fach

gewertet. Die kurtaxenpflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.