Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 2 FAG – Vorwegnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A

Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

  1. 1.

    die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;

  2. 2.

    die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18a Absatz 2;

  3. 3.

    die Zuweisungen nach § 21;

  4. 4.

    die Zuweisungen nach § 29;

  5. 5.
    1. a)
    2. b)

      zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge für

      1. aa)

        Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,

      2. bb)

        rechtlich selbstständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;

  6. 6.

    der auf die kommunalen Schulträger entfaltende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;

  7. 7.

    die Zuweisungen nach § 29b und § 29e;

  8. 8.
  9. 9.

    2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;

  10. 10.

    die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;

  11. 11.

    50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;

  12. 12.

    11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;

  13. 13.

    50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;

  14. 14.

    die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;

  15. 15.

    260 000 Euro im Jahr 2024 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.