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§ 1b FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 1b FAG – Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. 1.

    für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 80,81 Prozent;

  2. 2.

    für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2024 zu 18,73 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 19,19 Prozent.