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§ 1a FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 1a FAG – Finanzausgleichsumlage

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.

(3) Bemessungsgrundlagen sind

  1. 1.

    bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 1);

  2. 2.

    bei den Landkreisen der sich nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;

  3. 3.

    bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.

(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.