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Art. 9 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayFAG – Besondere Finanzzuweisungen

(1) 1Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 3,04 € je Einwohner. 2Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. 3Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 Prozent berücksichtigt.

(2) 1Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 8,36 € je Einwohner. 2Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,51 € je Einwohner. 3Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:

1.Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG
pauschal
1.700 €
2.Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen
pauschal
1.700 €.

(3) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:

Veterinärämter mit

1.bis zu 2,5 Tierärzten70.000 €
2.mehr als 2,5 Tierärzten
bis zu 4,5 Tierärzten
86.000 €
3.mehr als 4,5 Tierärzten
bis zu 6 Tierärzten
119.000 €.

2Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12.500 €. 3Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend.

(4) 1Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73.368 € jährlich. 2Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. 3Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.

(5) 1Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,14 € je Einwohner. 2Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,28 € je Einwohner. 3Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für Mindereinnahmen aus der Begrenzung der Fleischhygienegebühren bei Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG eine jährliche pauschale Zuweisung nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.

(6) 1Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 € je Einwohner, höchstens jedoch 115.000 €. 2Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:

Kreisfreie Gemeinden mit

1.bis zu 90.000 Einwohnern25.000 €
2.über 90.000 bis zu
300.000 Einwohnern
35.000 €
3.über 300.000 bis zu
600.000 Einwohnern
50.000 €
4.über 600.000 Einwohnern100.000 €.

(7) Art. 7 bleibt unberührt.