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Art. 5 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayFAG – Landkreisschlüsselzuweisungen

(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seinen Soziallasten ergibt.

(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; bei der Ermittlung des Ansatzes nach Nr. 1 werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet:

  1. 1.

    Ein Hauptansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung

    1Er beträgt bei Landkreisen, bei denen der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren nicht über dem Landesdurchschnitt liegt, 100 Prozent der Einwohnerzahl. 2Bei einem Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren über dem Landesdurchschnitt erhöht sich der Ansatz um das Eineinhalbfache der Prozentpunkte, um die der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren den Landesdurchschnitt übersteigt.

  2. 2.

    Ein Ansatz für Soziallasten

    Der Ergänzungsansatz beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II.

(3) Art. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 Prozent der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 Prozent der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete.

(5) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.

(6) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.